Um Abofallen im Internet entgegen zuwirken, hat der Deutsche Bundestag kürzlich die sogenannte Button-Lösung beschlossen. Umgesetzt werden muss die Gesetzesvorgabe zum 1. August 2012. Diese bringt einige Veränderungen am Bestellprozess in Onlineshops mitsich, die Betreiber dringend beachten müssen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden auf was Sie achten müssen.
Was ist die Button-Lösung?
Durch Einführung der Button-Lösung sollen Unternehmen verpflichtet werden, Verbrauchern Informationen, wie z.B. den Gesamtpreis der Ware, klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button vor Augen zu führen, um diese vor Abofallen und Leistungen zu schützen, bei denen nicht klar wird, dass diese kostenpflichtig sind.[nbsp]Ein Vertrag kommt nur noch dann zustande, wenn diese Informationen erteilt wurden und der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung der angezeigten Summe verpflichtet.
Um folgende Passage wird §312 des BGB erweitert:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Wie muss der Button beschriftet werden?
Als eine Möglichkeit der Benennung des Buttons nennt das Gesetz “zahlungspflichtig bestellen”. Alternativ ist die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.
Die Gesetzesbegründung nennt für solche Alternativen folgende Beispiele:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
Nicht zulässig sind dagegen:
- „Anmeldung“
- „Weiter“
- „Bestellen“
- „Bestellung abgeben“pst
Die Beschriftung des Buttons muss darüber hinaus „gut lesbar” sein. D.h. der Button und seine Aufschrift dürfen nicht so klein sein, dass man diese nicht mehr richtig lesen kann. Ebenso müssen Button und Text ausreichend kontrastiert sein (z.B. kein Dunkelgrün auf Grün).
Welche Informationen müssen angegeben werden:
Die Schaltfläche an sich hat sich „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ unterhalb aller notwendigen Kaufinformationen, wie detailierter Produktbeschreibung, dem Gesamtpreis (inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Liefer- oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten) und bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und deren Kündigungsmodalitäten.]
Konsequenzen bei Verstößen
Die Nichtbeachtung der genannten Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben. Wichtig: Ist der Button nicht oder falsch beschriftet, ergibt sich eine weitere wichtige Konsequenz: Ein Vertrag mit dem Verbraucher kommt nicht zustande! Der Verbraucher muss folglich also auch nichts bezahlen. Darüber hinaus stetzt das Gesetz bereits einen Teil der EU-Verbraucherrechterichtlinie um, die erst bis Ende 2012 als nationales Recht in Kraft treten muss. Diese besagt, dass Verbraucher bei nicht ordnungsgemäßer Webshopgestaltung oder Buttonbeschriftung sogar die gesamte Leistung des Anbieters einfordern können, ohne dafür zahlen zu müssen!
Eine Muster-Bestellseite, in der ausführlich dargelegt wird, was Sie an Ihrem Onlineshop ändern müssen, finden Sie hier.
